11/07/2007

Regeln der Bauwerkserhaltung und Sanierung

Vielfach bin ich in meiner Tätigkeit als Freier Architekt und öffentlich be­stellter und vereidigter Sachverständiger auf die Meinung gestoßen, dass die Anforderungen der DIN-Normen in der Albaussanierung nicht gelten und auch nicht zu erfüllen sind. Dies stimmt nur zum Teil. In der Altbausa­nierung und Modernisierung sind vielmehr die Regeln der WTA zu Grunde zulegen, welche sich auf das europäische Regelwerk beziehen. Die gesetzlichen Anforderungen sind dabei die gleichen nur werden diese auf an­derem Weg erreicht. Man befindet sich hier nicht im ungeregelten Be­reich, wo man bauen kann was man will. Mit diesem Argument wird jedoch oft eine mangelhafte Sanierungstechnik bzw. Mangelzustand, auch mit Hinweis auf einen an­geblichen Bestandsschutz, dem unwissenden Bauherren verkauft und so der Regelverstoß vorformuliert in den Baubeschreibungen aufgenommen.
Steigende Bautätigkeit in der Altbausanierung
Die allgegenwärtige Klimadiskussion, die veränderte Förderpolitik und die steigenden Energiepreise lassen immer mehr Eigentümer von Bestandsgebäuden eine umfängliche Modernisierung in Angriff nehmen. Dies betrifft Gebäude in Großsiedlungen genauso wie gründerzeitlichen Geschosswohnungsbau und kleinere Ein- und Zweifamilienhäuser. Meist ist sowieso eine Modernisierung fällig, sodass andere bauliche Missstände mit beseitigt werden können.
Aktuelle Anforderungen durch den Gesetzgeber und Förderprogramme
Mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparungsverordnung (EnEV 2007) und mit der geplanten Novellierung 2009 werden die bauphysikalischen Anforderungen an Bestandsgebäude immer höher geschraubt und mit dem Energiepass deutlich zu Markte getragen. Der Druck zur energetischen Modernisierung auf Eigentümer und Vermieter wird steigen. Dies führt trotz Energieeinsparung zu deutlich höheren Wohnkosten. Durch vergünstigte KfW-Darlehen wird die energetische Modernisierung des Altbaubestandes mit dem Ziel der Minderung des CO2 Ausstoßes weiter beschleunigt.
Allgemein anerkannte Regeln der Altbausanierung und Bauwerkserhaltung der WTA
Für den Neubau haben das Deutsche Institut für Normung DIN und die Baustoffindustrie kontinuierlich an der Fortschreibung des Normenwerkes gearbeitet. Diese sind jedoch für das Bauen im Bestand nur teilweise übertragbar, sodass die Bautätigen vom Planer bis zum Ausführenden mit anderen Bauweisen, Bautechniken und mit einem anderen Regelwerk umgehen müssen. Die Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerks-erhaltung und Denkmalpflege WTA hat dazu in 30 Jahren ein europäisches Regelwerk erarbeitet. Dieses ist neben dem DIN das umfangreichste Regelwerk für den Bausektor. Leider wird das Wissen nur in speziellen Seminaren und Studiengängen ausführlich behandelt, sodass davon auszugehen ist, dass nicht auf die Bauwerkserhaltung spezialisierte Planer und Ausführungsbetriebe mit erheblicher Unkenntnis des WTA-Regelwerkes den Bauaufgaben bei der Altbausanierung begegnen.
Auswirkungen auf den Baubestand bezüglich möglicher Bauschäden durch Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Bautechnik und Abgrenzung im Versicherungsfall
Wird nun durch einen Nichtfachmann ein Energiepass mit Vorschlägen zur energetischen Sanierung ausgestellt und die Arbeiten durch unerfahrene bzw. nicht auf dem Gebiet geschulte Planer und Handwerker ausgeführt, so ist mit der Gefahr von erheblichen Bauschäden zu rechnen. Dies stellt einen erhebliches gesamtwirtschaftliches Schadenspotential dar und ist insbesondere für Denkmäler nicht hinzunehmen. So sind zum Beispiel durch falsch eingebaute Dämmungen erhebliche Feuchtigkeitsschäden mit unkontrollierbaren Schädlingsbefall (Hausschwamm, Schimmel, etc.) und damit einhergehenden Substanzverlust die Folge. Hieraus entstehende Abgrenzungsprobleme zu einem Versicherungsfall können nur von einem spezialisierten Sachverständigen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Für den hier tätigen Energieberater, Planer und Handwerker sollte eine Spezialisierung mit vertiefter Kenntnis des WTA-Regelwerkes selbstverständlich sein.

5/30/2007

Beschädigung der Beschichtung von Holzfenstern durch Hagel

Hagelschäden an Fenstern? Zu erst denkt man an zertrümmerte Scheiben zum Beispiel an Dachflächenfenstern. Doch man sollte die Fenster genauer untersuchen, sonnst erlebt mann später ein böse Überraschung. Gerade die Wetterschenkel können extremen Beanspruchungen ausgesetzt sein.

Schadensbild kurz nach dem Hagelereignis

Erkennbar sind diese Schäden zunächst nur anhand von Haarrissen in der Beschichtung, welche nur ein geübtes Auge unter Zuhilfenahme einer Lupe erkennt. Die Haarrisse verlaufen kreisförmig um Einschlagstelle teilweise mit Radialrissen.

Schadensverlauf

Durch die Risse kann verstärkt Feuchtigkeit unter die Beschichtung gelangen. Diese führt zu einer erhöhten Holzfeuchtigkeit und zu größerer Quell- und Schwundbeanspruchung. Dadurch löst sich die Beschichtung vom Untergrund. Dieses Schadensbild ist ca. ein Jahr nach dem Hagelereignis für den Fachmann offensichtlich.

Schadensabgrenzung

Ein Hagelschaden ist durch das typische Schadensbild für den Fachmann eindeutig von anderen Beschichtungsschäden abgrenzbar.

Schadensbeseitigung

Lose Teile der Beschichtung müssen entfernt werden und mit einem geeigneten Reparatursystem nachgearbeitet werden. Dabei darf die zulässige Gesamtbeschichtungsdicke nicht überschritten werden.

Wer trägt die Kosten

In der Regel der Eigentümer bzw. seine Gebäudeversicherung.

4/19/2007

Erschütterungen - Einwirkungen auf Gebäude

In der DIN 4150 "Erschütterungen - Einwirkungen auf Gebäude" werden Messanordnungen und Anhaltswerte (Grenzwerte) benannt. Solange diese nicht überschritten werden, kann mann nach derzeitigem Erkenntnisstand davon ausgehen, das den Gebrauchswert eines Gebäudes einschränkende Einwirkungen nicht erfolgen. Dabei gelten für historische Gebäude geringere zulässige Werte.

Was nützt eine solche Norm, wenn diese Messungen bei erschütterungsintensiven Baumaßnahmen nicht durchgeführt werden?

In der Regel ist dann derjenige, der die Erschütterungen indiziert (Baufirma oder dessen Auftraggeber) in der Beweisnot. Denn tritt ein Schaden auf, und sei es der kleinste Riss, so liegt oftmals die Vermutung nahe, dass der Schaden durch die Erschütterungen der Baumaßnahme und sei es der Baustellenverkehr verursacht wurde. Da hilft dann der beste Sachverständige nicht viel. Er kann nur noch mit verursachende Baumängel oder Konstruktionsfehler feststellen.